Für einen verbesserten Klimadialog: Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Eines der Ziele des Kalte Sonne-Blogs ist es, den Dialog zwischen den beiden Seiten der Klimadiskussion zu fördern. Eine faktenbasierte Diskussion sollte stets möglich sein, auch wenn die Ansichten der Diskutanten voneinander abweichen. Im Rahmen unserer Reihe „Um Antwort wird gebeten“ haben wir bereits viele Fragen erörtern können. Leider gibt es jedoch auch Institutionen, die sich dem Dialog verweigern. Dies ist insbesondere bedenklich, da sich hierunter auch mit staatlichen Steuergeldern geförderte Institutionen befinden. Wie kann man solche Verweigerer dazu bewegen, in den Dialog einzutreten und auf berechtigte Fragen zu antworten? In den USA ist man da schon etwas weiter. Dort kann im Rahmen eines „Freedom of Information Act“ (FOIA) jede staatliche Stelle zu einer Stellungnahme bzw. Datenausgabe aufgefordert werden. Wikipedia schreibt hierzu:

Der Freedom of Information Act (FOIA) ist ein 1967 in Kraft getretenes Gesetz zur Informationsfreiheit und gibt jedem das Recht, Zugang zu Dokumenten von staatlichen Behörden zu verlangen. […] Der Freedom of Information Act bildet das amerikanische Leitbild einer offenen Regierung eines freiheitlichen Staates ab. Ziel ist die Förderung der Transparenz von staatlichen Einrichtungen. Dafür soll der Öffentlichkeit umfassender Zugang zu Informations- und Datensammlungen gegeben werden. Prinzipiell geht die Aktenöffentlichkeit vor die Ausnahme der Geheimhaltung. Den Personen, denen der Zugang zu den Aufzeichnungen verweigert wird, stehen administrative und richterliche Rechtsmittel zur Verfügung. […]

Gibt es dieses Verfahren vielleicht auch in anderen Ländern, z.B. in Deutschland? Auch hier hilft Wikipedia weiter:

Umsetzung in andere Länder
Neben den Vereinigten Staaten hat im Jahre 2000 auch die Regierung Britanniens einen Freedom of Information Act verabschiedet. Deutschland unternahm im Jahre 2002 mit einem Entwurf erste Versuche ein deutsches Informationsfreiheitsgesetz zu artikulieren, welches im September 2005 erlassen wurde und seit dem 1. Januar 2006 in Kraft trat.

Die entsprechende Webplattform in Großbritannien gibt es hier. Uns interessiert jedoch natürlich besonders das „deutsche Informationsfreiheitsgesetz“. Auch hierzu gibt es eine Wikipedia-Seite:

Informationsfreiheitsgesetz
Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit. Bisher haben elf Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eigene ähnliche Gesetze erlassen. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen existiert hingegen kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz. In allen Ländern gilt ersatzweise mindestens das Petitionsrecht.

Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich. „Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.

Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.

Der Begriff der Informationsfreiheit ist jedoch mehrdeutig und deshalb potentiell missverständlich. Die Informationsfreiheit beschreibt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz nämlich nicht die Verwirklichung der mit der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit einhergehenden Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz), sondern stellt die Voraussetzung hierfür dar. Präziser wären deshalb die Begriffe „Informationszugang“, „Transparenz“ (z. B. in Hamburg) oder „Akteneinsicht“ (so in Brandenburg).

Wie kann man seinen Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes stellen? Wikipedia:

Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben.[3] Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.

Bis zu 500 Euro, uff. Naja, wenn sich alle Kalte-Sonne-Blogleser zusammentun, kann man sich das vielleicht ab und zu leisten, wenn es der Transparenz in der Klimafrage dient. Falls sich einmal eine Behörde doch einmal standhaft weigern sollte, gibt es noch eine letzte Anlaufstelle, wie wir auf Wikipedia erfahren:

Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denjenigen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Leitfäden zur Antragsstellung finden sich hier und hier.